Der papierlose Schuldbrief

Am 1. Januar 2012 treten diverse Änderungen im Sachenrecht in Kraft. Die
Einführung des papierlosen Schuldbriefs als gleichberechtigte Alternative zum
heute geläufigen Schuldbrief aus Papier ist die wichtigste Neuerung.


Jeder Grundeigentümer, der eine Hypothek auf seiner Liegenschaft hat, verfügt über einen oder mehrere Schuldbriefe. Diese Wertpapiere werden vom Grundbuchamt ausgestellt und dienen der kreditgebenden Bank als Sicherheit. Solange bei der Bank eine Schuld (Hypothek) besteht, wird der Schuldbrief von
dieser aufbewahrt. Nach vollständiger Abzahlung der Hypothek gibt die Bank den Schuldbrief dem Eigentümer heraus.


Bei einer Eigentumsübertragung der Liegenschaft — sei es beim Verkauf der Liegenschaft oder beim Tod des Grundeigentümers — muss der Schuldbrief dem neuen Eigentümer übergeben werden. Der Grundeigentümer tut deshalb gut daran, den Schuldbrief sorgfältig aufzubewahren und keine Veränderungen
(Streichungen, Lochungen) daran vorzunehmen.

 

Oft werden abbezahlte Schuldbriefe vom Grundeigentümer oder dessen Erben nicht mehr aufgefunden. Dies führt zu einem gerichtlichen Verfahren auf Kraftloserklärung des Schuldbriefes. Ein solches Verfahren ist mit einer Dauer von mehr als einem Jahr langwierig und mit erheblichen Kosten verbunden.

 

Die Einführung des papierlosen Schuldbriefs (Register-Schuldbrief) bringt für den Grundeigentümer und die Banken viele Erleichterungen. Der Register-Schuldbrief entsteht mit der Eintragung im Grundbuch. Es wird beim Register-Schuldbrief kein (Wert-)Papier mehr ausgestellt. Seine Übertragung erfolgt ebenfalls im Grundbuch. Somit entfallen die Ausfertigungs- und Aufbewahrungskosten sowie die Kosten für die Übermittlung des Wertpapiers zwischen Grundbuchamt, Notariat und Bank. Das Verlustrisiko fällt weg, und es erübrigen sich die langwierigen und teuren Verfahren zwecks Kraftloserklärung.

 

Die im Grundbuch vor dem 1. Januar 2012 eingetragenen Schuldbriefe sind Papier-Schuldbriefe. Sie können ohne Weiteres beibehalten oder aber in einem vereinfachten Verfahren in Register-Schuldbriefe umgewandelt werden. Für die Umwandlung ist eine Anmeldung des Grundeigentümers oder des Grundpfandgläubigers (Bank) an das zuständige Grundbuchamt erforderlich. Zusammen mit der Anmeldung müssen dem Grundbuchamt der Schuldbrief zwecks Entkräftung sowie eine schriftliche Vereinbarung zwischen dem Grundpfandgläubiger (Bank) und dem Grundeigentümer eingereicht werden.

 

Papier-Schuldbriefe, welche nach dem 1. Januar 2012 neu errichtet werden, lassen sich nicht mehr im vereinfachten Verfahren in einen Register-Schuldbrief umwandeln. Für ihre Umwandlung ist eine vom Notar öffentlich beurkundete Vereinbarung zwischen dem Grundeigentümer und dem Grundpfandgläubiger (Bank) erforderlich. Es empfiehlt sich deshalb, ab 2012 ausschliesslich Register-Schuldbriefe errichten zu lassen.

 

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