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AHV-Steuervorlage (STAF)

26.06.2019

Mit der STAF werden bisher gültige Steuerregelungen aufgehoben, die nicht mehr mit den internationalen Standards übereinstimmen. Im Rahmen der Parlamentsdebatten während der Herbstsession 2018 haben sich National- und Ständerat auf einen Kompromiss geeinigt, der zudem eine Komponente zur Finanzierung der AHV beinhaltet. Am 19. Mai gab das Stimmvolk sein Ja zur Vorlage. Erste Massnahmen der Steuerreform werden bereits jetzt umgesetzt, der Hauptteil der Massnahmen wird per 1. Januar 2020 in Kraft treten. Die Kantone arbeiten nun an der kantonalen Umsetzung, wobei bereits erste kantonale Abstimmungen stattgefunden haben. Die Kantone können zudem gewisse Regeln noch im Jahr 2019 einführen. Es ist daher wichtig, sich frühzeitig mit den Folgen der STAF auseinandersetzen.

Abschaffung der Steuerprivilegien für Statusgesellschaften

Hauptziel der Steuerreform ist die Abschaffung der bestehenden Steuerprivilegien für Statusgesellschaften. Auf kantonaler Ebene verschwinden damit die bisherigen Vorteile für Holdinggesellschaften, Domizilgesellschaften und gemischte Gesellschaften. Bisher entrichteten die Statusgesellschaften keine oder nur eine reduzierte Gewinnsteuer. Mit der STAF wird
diese Privilegierung abgeschafft. Eine befristete Übergangsregelung dämpft die Auswirkungen.

Auf Bundesebene werden die Steuerprivilegien für Prinzipalgesellschaften und für Swiss Finance Branches aufgehoben. Zudem wendet die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) die Bundesregelungen für Prinzipalgesellschaften und Swiss Finance Branches ab 2019 nicht mehr auf Unternehmen an, die diese Praxis erstmalig in Anspruch nehmen wollen.

Stille Reserven

Beim Wechsel von einem kantonalen Steuerprivileg (z.B. Holdingprivileg) in die ordentliche Besteuerung werden die vorhandenen stillen Reserven in Zukunft – weil sie nun der ordentlichen Besteuerung unterliegen – grundsätzlich höher besteuert. Um dabei eine Überbesteuerung zu vermeiden, werden die Kantone einen zeitlich befristeten Sondersteuersatz für die Besteuerung der bisherigen stillen Reserven vorsehen. Alternativ ist es unter geltendem Recht möglich, von der privilegierten in die ordentliche Besteuerung zu wechseln und von einem sog. altrechtlichen Step-Up zu profitieren.

Patentbox, Forschung und Entwicklung

Die Steuerreform beinhaltet kantonale Instrumente zur Förderung der Unternehmenstätigkeit im Bereich Forschung und Entwicklung. Der Gewinn aus in- und ausländischen Patenten und vergleichbaren Rechten wird vom übrigen Gewinn getrennt und tiefer besteuert. Die Entlastung darf höchstens 90% betragen. Die Ausgestaltung orientiert sich an den geltenden internationalen Standards. Für bestimmte Forschungsund Entwicklungsaufwendungen können zusätzliche Abzüge von höchstens 50% vorgesehen werden.

Erhöhung der Teilbesteuerung von Dividenden (bisher in AI: Teilsatzverfahren)

Die privaten Aktionäre, welche mindestens 10% an einer Kapitalgesellschaft halten, müssen Dividendenerträge aus dieser Kapitalgesellschaft nicht nur auf Bundesebene höher versteuern. Für natürliche Personen wird die Dividendenbesteuerung auf Stufe Kantone auf mindestens 50% erhöht (auf Stufe Bund von 60% auf 70%).

Was bedeutet die Verknüpfung mit der AHV-Finanzierung für die KMU?

Im Sinne eines sozialen Ausgleichs wird für jeden Steuerfranken, der durch die Steuerreform auf Ebene Bund, Kantone und Gemeinden entfällt, ein zusätzlicher Franken in die AHV-Finanzierung fliessen. Finanziert wird dies u. a. mit drei zusätzlichen Lohnpromillen (je 1,5 Promille von Arbeitgeber und Arbeitnehmer) zulasten der Arbeitnehmer.

Die kantonalen Massnahmen sind aufgrund der laufenden Entwicklungen selbstredend noch nicht definitiv, können für Sie aber eine erste Richtung vorgeben.
In Appenzell Innerrhoden wird die Landsgemeinde 2020 über die Revision des kantonalen Steuergesetzes befinden. Die Beratung im Grossen Rat zu diesem Thema erfolgt im zweiten Semester 2019.

Aus den Verhandlungen des Grossen Rates

Newsartikel von 16. Dezember 2019

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