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Mögliche Massnahmen für Unternehmen nach den bundesrätlichen Versprechen vom 20. März 2020

23.03.2020

An der Medienkonferenz vom Freitag 20. März 2020 hat der Bundesrat weitere Unterstützungsmassnahmen für Unternehmen, Arbeitgeber und Arbeitnehmer durch die Behörden zugesagt. (Coronavirus: Massnahmenpaket zur Abfederung der wirtschaftlichen Folgen)

Unseres Erachtens ist für Sie als Unternehmer wichtig, zwischen den beiden folgenden Massnahmenkategorien der Behörden zu unterscheiden.

  1. Es gibt aufwandmindernde Massnahmen, die Ihre Kosten als Unternehmer nachhaltig senken bzw. ersetzen werden. Das sind materielle Entlastungen, die aber erst mittelfristig zu Zahlungszuflüssen führen werden. Unseres Erachtens könnten diese teilweise noch einige Wochen in Anspruch nehmen, da trotz Vereinfachungen der Verfahren alle betroffenen Behörden in nächster Zeit überlastet sein werden und die Bearbeitungszeiten daher einiges an Zeit beanspruchen könnten.
  2. Es gibt Massnahmen, die kurzfristig zu Zahlungszuflüssen führen und Ihnen zwar Zeit geben werden, um Ihre derzeit verschlechterte Liquiditätssituation zu überbrücken. Sie werden Ihnen aber nicht unbedingt nachhaltig helfen, die Kosten zu tragen. Sie sind nur zeitliche Entlastungen, die Schulden müssen irgendwann zurückbezahlt werden.

Bis die Massnahmen gemäss Ziffer A zu Zahlungszuflüssen führen, werden Sie Ihre Zahlungsfähigkeit selber sicher- oder herstellen müssen. Sei es aus bestehenden Reserven, mit allgemeingültigen Möglichkeiten zur Liquiditätsbeschaffung (siehe Abschnitt C) oder mit den vom Bundesrat versprochenen Liquiditätshilfen gemäss Abschnitt B.

Die wichtigsten Aspekte für Sie als Unternehmer haben wir hier zusammengestellt und wollen Ihnen mit Links und Hinweisen zu weiterführenden Informationsquellen die nötige Wissensbeschaffung etwas erleichtern. Wir empfehlen den betroffenen Unternehmen, sich auf diesen Quellen ständig auf dem Laufenden zu halten. Denn allfällige Änderungen müssen derzeit täglich erwartet werden.

Diese Informationen und Tipps sind daher auch nicht gesichert und abschliessend. Für weitere oder spezifische Erklärungen zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir stehen gerne zur Verfügung, auch wenn wir derzeit auch nicht alle Fragen schon beantworten können.

A. Aufwandmindernde Massnahmen
    1. Kurzarbeitsentschädigung (KAE) für Angestellte & Inhaber: Hierzu verweisen wir grundsätzlich auf unseren Newsletter vom 20. März 2020. Zum damaligen Wissensstand gibt es in der Zwischenzeit folgende Neuerungen, die konkret in verschiedenen Verordnungen veröffentlicht wurden (Verordungen des Bundesrats (PDF)) :
      • Ausweitung Kurzarbeit auf befristete Arbeitsverträge, Lehrlinge und arbeitgeberähnliche Angestellte (Beteiligte) sowie deren Ehegatten. Bei Beteiligten und mitarbeitenden Ehegatten gilt jedoch eine Pauschale von CHF 3'320 für eine Vollzeitstelle.
      • Weiterhin ausgeschlossen sind Arbeitnehmer auf Abruf, Personen in gekündigter Stellung und Arbeitnehmer, welche nicht mit der Kurzarbeit einverstanden sind.
      • Firmen, die nach dem 20. März 2020 Kurzarbeitsgesuche einreichen, sollen die aufgrund der Ausweitung der Anspruchsberechtigten (befristete Arbeitsverträge, Lehrlinge und arbeitgeberähnliche Angestellte sowie deren Ehegatten) betroffenen Personen auf dem Antragsformular gleich aufführen. Firmen, die bereits vor dem 20. März 2020 Kurzarbeit angemeldet haben, sollen bei der Abrechnung mit der Ausgleichskasse angeben, dass sie Geschäftsführer, etc. nachmelden. Ein neues Gesuch beim Arbeitsamt ist nicht notwendig.
      • Karenzfrist (Wartezeit) bei KAE wurde aufgehoben
      • Einfacheres Verfahren und nur noch ein Formular zur Abrechnung mit den Arbeitslosenkassen (2. Stufe)
        (Formular: Antrag und Abrechnung von Kurzarbeitsentschädigung (Excel))
      • Schnellere Auszahlungen
      • Es müssen keine Überstunden abgebaut werden, bevor man von Kurzarbeitsentschädigung profitieren kann.

    2. Erwerbsausfallentschädigung für Selbständig Erwerbende und Eltern:
      • wird über die Erwerbsersatzordnung geregelt und als Taggeld ausgerichtet. Dieses entspricht 80 Prozent des Einkommens und beträgt höchstens 196 Franken pro Tag.
      • Einzelunternehmen, die wegen behördlichen Massnahmen zur Bekämpfung des Corona-Virus Erwerbsausfälle erleiden, werden entschädigt, sofern nicht bereits eine Entschädigung oder Versicherungsleistung besteht.
      • Anspruch auf eine Entschädigung haben auch Eltern, die ihre Erwerbsarbeit aufgrund von Schulschliessungen unterbrechen müssen, um ihre Kinder zu betreuen.
      • Anspruch auf die Entschädigung gibt es ebenfalls bei einem Erwerbsunterbruch aufgrund einer ärztlich verordneten Quarantäne
      • Merkblatt der Informationsstelle AHV/IV (Leistungen der EO/MSE (PDF))
      • Die Prüfung der Ansprüche und die Auszahlung der Leistung wird von den AHV-Ausgleichskassen vorgenommen. (Antragsformular)

    3. Mietzinsreduktion: Nach den bisher möglichen Erkenntnissen aus der juristischen Lehre und der Gerichtspraxis existieren unterschiedliche Auffassungen darüber, ob rechtlicher Anspruch auf eine Mietzinsreduktion besteht oder nicht. Am Ende geht es um die Frage, ob eine behördlich angeordnete Schliessung eines Betriebs einen Mangel am Mietobjekt gem. OR Art. 259a ff. darstellt und somit das Risiko des Vermieters ist, oder ob sie das Risiko des Betreibers darstellt. GastroSuisse stellt sich auf die erstgenannte Seite und hat dafür ein Merkblatt publiziert (Merkblatt Mietzinsherabsetzung infolge behördlich angeordneter Betriebsschliessung (PDF)). Darin sind einige Ausführungen vorhanden, die unseres Erachtens unabhängig vom eingenommenen Standpunkt hilfreich sind. Wir empfehlen, mit dem Vermieter unverzüglich Kontakt aufzunehmen um dessen Grundhaltung in Erfahrung zu bringen. Ein Gespräch oder ein einvernehmliches Anschreiben an den Vermieter, mit welchem man unter Berufung auf die Solidarität einen (Teil-)Erlass ersucht, ist wahrscheinlich der zielführendere Weg als ein konfrontatives Vorgehen. Aber Achtung: Der Abschluss einer Stundungsvereinbarung bedeutet eine Schuldanerkennung!
B. Aktuell geschaffene liquiditätssicherstellende Massnahmen:
  1. Kredit bei der Hausbank mit Bürgschaft des Bundes:
    • Neue Massnahme gemäss Pressekonferenz des Bundesrates vom 20. März 2020
    • Beantragen bei Hausbank, Bürgschaft durch den Bund
    • Kredit bis 10% vom Umsatz und bis max. 20 Mio. -> bis CHF 500'000 sofortige Auszahlung ohne Prüfung und 100% Garantie vom Bund.
    • Notverordnung sollte am Mittwoch 25. März 2020 verabschiedet werden, somit Kredit-Beantragung wohl ab Donnerstag 26. März 2020 möglich
    • Weitere Informationen zum Vorgehen werden vom Bundesrat und von den Banken folgen.

  2. Kredit mit Bürgschaft durch Bürgschaftsgenossenschaft BG Ost-Süd
    • Bereits am 13. März 2020 vom Bundesrat versprochenes, vereinfachtes Verfahren. Wird wahrscheinlich mit den neuen Verordnungen zum oben genannten 'Kredit bei der Hausbank mit Bürgschaft des Bundes' koordiniert und neu definiert werden.
    • Grundsätzliches Prinzip: Beantragen bei Hausbank, Bürgschaft durch BG Ost-Süd, Übernahme der Gesuchsprüfungskosten durch den Bund
    • Weitere Infos werden folgen auf www.bgost.ch

  3. Zinsloses Darlehen des Kantons AI
    • Die Standeskommission hat beschlossen, dass aus dem Wirtschaftsförderungsfonds zinslose Darlehen für Härtefälle ausgerichtet werden können. Anträge können direkt beim Amt für Wirtschaft eingereicht werden, www.ai.ch/kmu-antrag.
  4. Zahlungsaufschub:
C. Allgemeine unternehmerische Möglichkeiten zur Liquiditätsbeschaffung:

Spätestens jetzt sollte eine Liquiditätsplanung für die kommenden Monate gemacht werden. Die folgenden Möglichkeiten, die grundsätzlich immer zur Verfügung stehen, sollten jetzt geprüft werden, auch wenn einige momentan wohl schwieriger als üblich umzusetzen sind:

  1. Darlehen/Einlagen/Kapitalerhöhungen von Aktionären
  2. Schnelleres Abrechnen von erbrachten Leistungen
  3. Akontorechnungen stellen
  4. Anzahlungen / Vorauszahlungen einfordern
  5. Abbau von Lager und Angefangenen Arbeiten
  6. Factoring
  7. Bestehende Kreditlimiten von Banken ausnutzen
  8. Hypothekarfinanzierungen ausnutzen, die nicht ausgeschöpft sind
  9. Verzicht auf nicht betriebsnotwendige Liquiditätsabflüsse

Kurzarbeit in Zeiten des Coronavirus

Newsartikel vom 16. März 2020

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