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Personenfreizügigkeit: A1-Bescheinigungen

16.12.2019

Gemäss dem Personenfreizügigkeitsabkommen zwischen der Schweiz und den EU-Staaten können Arbeitsplatz und Aufenthaltsort innerhalb der Staatsgebiete der Vertragsparteien frei gewählt werden. Mitarbeitende brauchen vom jeweils für sie zuständigen Sozialversicherungsträger für eine Tätigkeit im Ausland jedoch eine A1-Bescheinigung. Das Dokument besagt, dass der Inhaber nur in dem Land, welches das Formular A1 ausgestellt hat, Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten hat. Es ist für sämtliche grenzüberschreitenden Tätigkeiten nötig, beispielsweise für Berater, Künstler, Journalisten oder Mitarbeiter im Transport oder Baugewerbe, und zwar auch dann, wenn der Aufenthalt nur wenige Stunden beträgt. Ausgestellt wird die A1-Bescheinigung von der AHV-Ausgleichskasse im Wohnsitzland des betroffenen Arbeitnehmers, beantragt wird sie vom Arbeitgeber des Entsandten bzw. direkt vom Selbständigerwerbenden.

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