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Quellensteuer ab 1. Januar 2021

15.12.2020

Die Regelungen zur Quellensteuer für Lohnempfänger wurden teilweise markant angepasst und im Kreisschreiben Nr. 45 der ESTV vom 12. Juni 2019 ausgeführt. Verfahrensdetails bei interkantonalen Verhältnissen sind im Kreisschreiben Nr. 35 der SSK vom 26. August 2020 beschrieben. Sämtliche Kantone müssen die Kreisschreiben per 1. Januar 2021 anwenden. Daraus ergeben sich u.a. die folgenden Neuerungen:

  • Neu müssen die Mitarbeitenden zwingend in deren Wohnsitzkantonen abgerechnet werden.
  • Die Kantone rechnen nach zwei einheitlichen Modellen ab: dem Jahresmodell (VD, GE, VS, FR, TI) und dem Monatsmodell in den übrigen Kantonen.
  • Erhält eine quellensteuerpflichtige Person eine Niederlassungsbewilligung oder heiratet sie eine(n) Schweizer(in) oder eine Person mit einer Niederlassungsbewilligung, ist sie ab dem Folgemonat nicht mehr quellensteuerpflichtig und wird für die gesamte Steuerperiode ordentlich veranlagt. Bereits abgeführte Quellensteuern werden dem Steuerbetrag angerechnet.
  • Die Berechnungsregeln werden komplexer, beispielsweise beim 13. Monatslohn im Monatsmodell und dem unterjährigen Aus- oder Eintritt von Mitarbeitenden.
  • Der Nebenerwerbtarif D fällt weg. Dadurch muss das Unternehmen bei Teilzeitangestellten mit mehreren Beschäftigungen die Einkommen für die Satzbestimmung hochrechnen. (Falls der Mitarbeiter die Lohnhöhe und das Pensum von weiteren Teilzeitbeschäftigungen nicht offenlegt, muss das Unternehmen den bekannten Bruttolohn auf 100% hochrechnen.)
  • Neu haben auch in der Schweiz ansässige, quellenbesteuerte Arbeitnehmer mit Bruttoeinkünften unter CHF 120‘000/Jahr die Wahl, ins nachträgliche ordentliche Verfahren aufgenommen zu werden und eine Steuererklärung einreichen zu können. Wichtig ist, dass dieses Verfahren bis 31. März des Folgejahres beantragt werden muss und, sobald es einmal gewählt wurde, für alle weiteren Jahre als beantragt gilt (d.h., die Steuerverwaltung stellt automatisch eine Steuererklärung zu). Im Kanton AI muss die Steuererklärung in den Folgejahren innert der ordentlichen oder erstreckten Frist eingereicht werden, andernfalls zur reinen Quellenbesteuerung zurückgekehrt wird.

Fazit

  • Gewisse der neuen Vorgaben stellen für den Arbeitgeber eine Vereinfachung dar, andere sind für den Arbeitgeber aufwändig in der Umsetzung.
  • Der Arbeitgeber haftet für die korrekte Quellensteuerabrechnung. Eine kompetente Behandlung dieses Themas ist daher von grosser Wichtigkeit.
  • Um insbesondere die Vorgaben zur Unterscheidung der Ermittlung des steuerbaren und des satzbestimmenden Einkommens umsetzen zu können, sind aber Anpassungen bei der Lohnsoftware erforderlich. Allein dies verursacht einigen Aufwand für Arbeitgeber.

Wir von der TFP Treuhand AG haben uns in dieses Thema eingearbeitet und unsere Lohnsoftware entsprechend angepasst. Wir unterstützen Sie gerne bei Ihren Herausforderungen.

Weiterführende Infos

Kreisschreiben Nr. 45 der ESTV vom 12. Juni 2019

Kreisschreiben Nr. 35 der SSK vom 26. August 2020

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