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Covid-19: Aktuelle Neuerungen und Praxishinweise im Nov./Dez. 2020

15.12.2020

Über die wichtigsten Aspekte für Unternehmer im Zusammenhang mit Covid-19 haben wir Sie mit unserem Newsletter vom Oktober bereits informiert. In der Zwischenzeit gibt es folgende Neuerungen und Hinweise aus der Behördenpraxis:

  • Der Bundesrat hat am 28. Oktober beschlossen, die Arbeitnehmer auf Abruf wieder in die Liste der begünstigten Personen für die Kurzarbeitsentschädigung aufzunehmen. Diese Änderung tritt rückwirkend auf den 1. September 2020 in Kraft.
  • Der Bundesrat hat am 4. November beschlossen, dass die Corona-EO-Entschädigungen rückwirkend per 17. September 2020 und bis 30. Juni 2021 verlängert werden. Neu haben auch Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung (GmbH- oder AG-Inhaber) darauf Anspruch, wenn sie von einer Betriebsschliessung oder einem Veranstaltungsverbot betroffen sind. Sowohl Selbständigerwerbende wie Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung haben zudem Anspruch auf Corona-EO-Entschädigungen, wenn sie von einer massgeblichen Umsatzeinbusse betroffen sind. Die massgebliche Umsatzeinbusse ist definiert durch einen Umsatzverlust im betroffenen Monat von mindestens 55 Prozent im Vergleich zum Durchschnitt der Jahre 2015 bis 2019.
  • Der Bundesrat hat am 25. November das Härtefallprogramm aufgestockt, welches am 1. Dezember 2020 in Kraft tritt. Damit übernimmt der Bund rund zwei Drittel und die Kantone ein Drittel der anfallenden Kosten. Es sieht vor, dass die Kantone Unternehmen unterstützen können, welche die im Gesetz erwähnten Mindestvoraussetzungen erfüllen. Die Unterstützung setzt voraus, dass die Unternehmen vor Ausbruch von Covid-19 profitabel oder überlebensfähig waren. Die konkrete Ausgestaltung der Härtefallhilfen liegt in der Zuständigkeit der Kantone und wird dort meist über das Wirtschaftsförderungsamt umgesetzt. Es steht den Kantonen frei, in ihren Regelungen Bürgschaften, Garantien, Darlehen und/oder à-fonds-perdu-Beiträge vorzusehen.
  • Folgende Präzisierung erscheint uns aufgrund von Rückmeldungen aus der Behördenpraxis wichtig:
    • Personen, die in Quarantäne mussten, weil sie Kontakt mit positiv Getesteten hatten, können für diese 10 Tage bei der EO gemeldet und abgerechnet werden. Aber nur, wenn Homeoffice nicht möglich ist. Sie erhalten einen Bescheid der zuständigen Amtsstelle oder der Contact Tracing Organisation, der die Grundlage für die EO-Anmeldung darstellt.
    • Positiv getestete Personen gelten als krank. Im Falle von Krankheit gilt die Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers unverändert zu anderen Krankheitsfällen. Eine allfällige Entschädigung des Arbeitgebers richtet sich nach seiner KTG-Versicherung. Leider entfällt eine solche in vielen Fällen, da sehr häufig eine Wartefrist von mehr als 10 Tagen mit der KTG-Versicherung vereinbart ist.

Weiterführende Infos

Covid-19: Erwerbsersatzentschädigung (EO)– Verlängerung des Anspruches und Regeln bei Quarantäne
Covid-19: Wann ist der Lohn geschuldet?
Covid-19: Überschuldungsanzeige und COVID-19-Stundung
Covid19-Kredit: Aufgepasst auf die Bedingungen
Mitteilung des Bundesrates vom 28. Oktober 2020
Mitteilung des SECO vom 4. November 2020
Mitteilung des Bundesrates vom 25. November 2020

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