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Lohnausweis 2020 - Covid-19-Sachverhalte korrekt ausweisen

15.12.2020

Grundsätzlich bescheinigt der Arbeitgeber im Lohnausweis den Grundlohn sowie variable Komponenten. Daneben enthält der Lohnausweis die Abzüge für die Sozialversicherung (1.Säule) und die berufliche Vorsorge (2.Säule). Weitere Informationen im Lohnausweis umfassen Angaben zu Quellensteuern, zu allfälligen Spesen- und Pauschalreglementen oder Informationen, die für die Steuererklärung des Arbeitnehmers relevant sind, etwa zu Weiterbildungskosten, Verpflegung und Transport. Die COVID-19-Pandemie kann verschiedene Auswirkungen auf die Angaben im Lohnausweis 2020 haben, die man als Unternehmen kennen und korrekt handhaben muss.

Kurzarbeitsentschädigung: Für den Lohnausweis ist der effektive Bruttolohn nach Lohnkürzungen relevant. Kurzarbeitsentschädigungen sind grundsätzlich unter Ziffer 7 des Lohnausweises mit dem Vermerk «Andere Leistungen» auszuweisen. Wenn ein Arbeitgeber weiterhin den vollen Lohn ausrichtet, ist eine Deklaration des ganzen Lohnes unter Ziffer 1 ebenfalls denkbar. Aber aufgepasst: Die Sozialversicherungsbeiträge sind auf den vollen Lohn abzurechnen, auch wenn «nur» die Kurzarbeitsentschädigung an den Arbeitnehmer ausbezahlt wird.

Homeoffice: Zahlt der Arbeitgeber Entschädigungen für die Nutzung eines Zimmers in der Privatwohnung oder des privaten Internetanschlusses für Geschäftszwecke, stellen diese je nach Ausgestaltung des Zahlungsmodells eine Spesenentschädigung (grundsätzlich steuer- und abgabefrei) oder eine zusätzliche Lohnkomponente (nicht steuer- und abgabefrei) dar. Die Praxis der kantonalen Steuerbehörden ist nicht einheitlich und daher im Einzelfall zu prüfen.

Auch wenn die vom Arbeitgeber normalerweise zur Verfügung gestellten Transportmittel und Verpflegungsmöglichkeiten für die Zeit des Homeoffice für den Arbeitnehmer nicht nutzbar waren, sind die Felder F und G grundsätzlich anzukreuzen. Für Geschäftsfahrzeuge muss deshalb unter Ziffer 2.2 des Lohnausweises ein Privatanteil für jeden Monat, in dem das Geschäftsauto zur Verfügung stand, abgerechnet werden. Das gilt auch für Lunchchecks oder eine Kantine, selbst wenn diese monatelang geschlossen war und dem Arbeitnehmer dadurch Mehraufwand für Verpflegung entstanden ist. Den Mehraufwand kann der Arbeitnehmer in seiner Steuererklärung geltend machen.

Schliesslich sollte man prüfen, ob bei der pauschalen Deklaration der Aussendiensttage aufgrund von Homeoffice ein höherer Anteil nachgewiesen werden kann.

Weiterführende Infos

Wegleitung zum Ausfüllen des Lohnausweises

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