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Teil-Abschaffung von Inhaberaktien

16.12.2019

Das neue Gesetz sieht vor, dass Inhaberaktien nur noch zulässig sind, wenn die Gesellschaft an einer Börse kotiert ist oder wenn die Inhaberaktien als Bucheffekten ausgestaltet und bei einer von der Gesellschaft bezeichneten Verwahrungsstelle hinterlegt sind. Die bestehenden Inhaberaktien von nichtkotierten Unternehmen müssen folglich in Namenaktien umgewandelt werden. Erfolgt die Umwandlung von Inhaber- in Namenaktien nicht innerhalb von 18 Monaten seit Inkrafttreten des Gesetzes (also bis zum 30. Juni 2021), werden sie automatisch von Gesetzes wegen in Namenaktien umgewandelt. Das Handelsregisteramt muss in der Folge die Anmeldung zur Eintragung jeglicher anderer Statutenänderungen abweisen, solange die Umwandlung der Aktien nicht in einer entsprechenden Statutenänderung erfolgt ist und wird diesen Umstand mit einem entsprechenden Hinweis in der Rubrik «Bemerkungen» veröffentlichen.

Nach der Umwandlung trägt die Gesellschaft die Aktionäre, die ihre Meldepflicht nach Art. 697i OR erfüllt haben, in das Aktienbuch ein. Für Aktionäre, die der Meldepflicht nicht nachgekommen sind, ergeben sich zunächst dieselben Rechtsfolgen wie unter dem geltenden Recht (Art. 697m OR): die Mitgliedschaftsrechte ruhen und die Vermögensrechte verwirken während der Dauer der Nichtmeldung. Haben solche Aktionäre nicht innert fünf Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes beim Gericht die Eintragung ins Aktienbuch der Gesellschaft beantragt, werden ihre Aktien nichtig. Diese nichtigen Aktien werden durch eigene Aktien der Gesellschaft ersetzt. Allerdings können Aktionäre, deren Aktien ohne eigenes Verschulden nicht geworden sind, bei der Gesellschaft innert zehn Jahren seit Eintritt der Nichtigkeit unter Nachweis ihrer Aktionärseigenschaft eine Entschädigung geltend machen.

Ihr Treuhänder von der TFP wird Gesellschaften, die noch über Inhaberaktien verfügen, im Laufe des Jahres 2020 darauf ansprechen. Eigentümer von Inhaberaktien sollten in den nächsten Jahren ein Auge darauf haben, dass sie ihre Mitgliedschaftsrechte nicht verlieren.

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