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Teil-Abschaffung von Inhaberaktien

27.10.2020

Wessen Aktiengesellschaft jetzt noch Inhaberaktien hat, sollte sich nächstens mit der Umwandlung in Namenaktien befassen. Das per 1. November 2019 in Kraft getretene Gesetz sieht vor, dass Inhaberaktien nur noch zulässig sind, wenn die Gesellschaft an einer Börse kotiert ist oder wenn die Inhaberaktien als Bucheffekten ausgestaltet und bei einer von der Gesellschaft bezeichneten Verwahrungsstelle hinterlegt sind. Die bestehenden Inhaberaktien von nichtkotierten Unternehmen müssen folglich bis 30. April 2021 in Namenaktien umgewandelt werden.

Für weitere Informationen verweisen wir auf unseren Newsletter vom 16. Dezember 2019. (Box)

Newsartikel vom 16.12.2019

Teil-Abschaffung von Inhaberaktien

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