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Wohnrecht und Nutzniessung

28.09.2021

Das Wohnrecht und die Nutzniessung können wie folgt charakterisiert werden:

  Wohnrecht Nutzniessung
Was steckt dahinter? Das Recht, ein Gebäude oder einen Teil eines Gebäudes zu bewohnen. Der Nutzniesser darf weiterhin die Liegenschaft nutzen, verwalten und Erträge beziehen.
Was schliesst die Nutzung ein? Die Nutzung ist persönlich und nicht übertragbar. Sie kann auf einzelne Teile einer Liegenschaft beschränkt werden. Der Nutzniesser kann Räume vermieten und besitzt das Recht zur Verwaltung. Die Nutzniessung lässt sich auf Teile einer Liegenschaft beschränken.
Wer trägt die Kosten? Der Wohnberechtigte zahlt kleine Reparaturen, den normalen Unterhalt für die Wohnung und die Nebenkosten. Die übrigen Kosten inkl. Hypothekarzinsen zahlt der Eigentümer. Der Nutzniesser zahlt neben Unterhalts- und Nebenkosten zusätzlich Hypothekarzinsen, Versicherungsprämien und anderes.

Bei der Nutzniessung sind die Hypothekarzinsen aber auch die Unterhaltskosten gemäss der gesetzlichen Regelung vom Nutzniesser zu bezahlen.

Beim Wohnrecht sind der Hypothekarzins sowie die Unterhaltskosten für die gesamte Liegenschaft (ohne Unterhalt für die Wohnung) vom Eigentümer zu bezahlen.

Sowohl bei der Nutzniessung als auch beim Wohnrecht können die Parteien vertraglich eine vom Gesetz abweichende Vereinbarung der Kostentragungspflicht treffen.

Beide Varianten sind je nach persönlicher Konstellation prüfenswerte Alternativen zur vollumfänglichen Übertragung. Zur Beurteilung der unterschiedlichen Folgen bei der Einkommens- und Vermögenssteuer, weiteren Steuern und all den anderen Faktoren, die bei einem solchen Vorhaben ein Rolle spielen, hat die TFP Treuhand AG die nötige Kompetenz und Erfahrung zur Hand.

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