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Schutz vor ungerechtfertigten Betreibungen

17.06.2019

Neu können betriebene Personen das Betreibungsamt ersuchen, Dritten keine Auskunft über eine Betreibung zu erteilen. Liegt das Gesuch nach Ablauf einer Frist von drei Monaten ab Zustellung des Zahlungsbefehls vor, erteilt das Betreibungsamt keine Auskunft.

Weist der Gläubiger jedoch innerhalb von zwanzig Tagen nach, dass er rechtzeitig ein Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlags eingeleitet hat, wird die Auskunft an Dritte nach wie vor erteilt. Wird der Nachweis erst nachträglich erbracht oder die Betreibung fortgesetzt, wird sie Dritten ebenfalls wieder zur Kenntnis gebracht.

Diese Änderung im Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) gilt seit dem 1. Januar 2019.

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